Der Rekurrent hat per 30. Juni 2022 über ein Bankkontoguthaben von Fr. 1'419.68 verfügt (vi-act. 399). Sein Vermögen hat damit weniger als der in der politischen Gemeinde X.___ geltende Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson von Fr. 2'000.– betragen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit auch nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt.