Die genauen Umstände betreffend diese Liegenschaft können somit offenbleiben. Selbst wenn der Rekurrent noch an einer Liegenschaft beteiligt gewesen wäre, ist zu berücksichtigen, dass die Anrechnung einer Liegenschaft als Vermögen grundsätzlich dessen Verwertung voraussetzt (vgl. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 662 FF.). Anhaltspunkte für einen Zufluss von erheblichem Barvermögen im Laufe der Unterstützungszeit bestehen jedoch nicht.