Seine Angabe, er sei nicht mehr an einer Liegenschaft beteiligt, erscheint plausibel, zumal der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 73'193.– im Rahmen der Auszahlungen aus der Erbschaft liegt. Die Vorinstanz geht in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 offenbar auch nicht mehr davon aus, dass der Rekurrent Eigentümer einer Liegenschaft sei, weshalb dies nicht mehr umstritten ist. Die genauen Umstände betreffend diese Liegenschaft können somit offenbleiben.