Zum Vorbringen der Vorinstanz, der Rekurrent verfüge über Vermögen in Form einer Liegenschaft bzw. habe darüber verfügt, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat sich hierbei auf die Angabe in der Verfügung der EL- Durchführungsstelle vom 21. Juni 2022 gestützt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich in ihrer Verfügung wiederum auf Steuerdaten bezogen (vi-act. 416). Seit einer Auskunft des Steueramtes vom 22. Dezember 2020 hat die Vorinstanz jedoch selber bereits Kenntnis von den steuerrechtlichen Informationen einer Liegenschaft gehabt (Steuerperiode 2018, vi-act. 1455 ff.). Sie hätte also bei Unterstützungsbeginn die notwendigen Abklärungen vornehmen können.