Die Verfügung der IV-Stelle datiert vom 17. Mai 2022. Im Oktober 2021 hätte der Rekurrent die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung also noch gar nicht veranlassen können, womit eine Auflage verfrüht und damit unzulässig gewesen wäre. Eine Berücksichtigung der Freizügigkeitsleistungen als hypothetisches Vermögen per 30. Juni 2022 ist somit mangels Auferlegung einer Auflage rechtswidrig.