Bei Auferlegung einer Auflage wären zudem die Konsequenzen einer Nichtbefolgung anzudrohen, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist. Selbst wenn der Inhalt dieser E-Mail als Auflage zu qualifizieren wäre, ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nicht abgeklärt hat, ob der Bezug der Freizügigkeitskonti/-policen bei den einzelnen Institutionen tatsächlich möglich ist. Zumindest bei der Stiftung G.___ setzt die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung die Einreichung mehrerer Dokumente, insbesondere der Verfügung der IV-Stelle, voraus. Die Verfügung der IV-Stelle datiert vom 17. Mai 2022.