5.2 Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, beim Bezug der ganzen IV-Rente die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die zuständige Fachperson 1 hat den Rekurrenten mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 – also nach Erhalt des Beschlusses der IV-Stelle vom 6. Oktober 2021, dem Rekurrenten eine ganze IV-Rente zuzusprechen – lediglich gebeten, die Auszahlung der Freizügigkeitskonti/-policen zu beantragen (vi-act. 1056). Dies stellt keine Auflage mit einer Verpflichtung zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen dar. Bei Auferlegung einer Auflage wären zudem die Konsequenzen einer Nichtbefolgung anzudrohen, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist.