11a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 931.30; abgekürzt ELG]). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass vorrangiges und tatsächlich vorhandenes, aber nicht verfügbares Vermögen ausnahmsweise als hypothetisches Vermögen berücksichtigt werden kann, wenn dieses weisungswidrig, das heisst bei Nichtbefolgung einer Auflage, trotz zumutbarer Umstände nicht erhältlich gemacht wird (vgl. W I- ZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 400 FF.).