Seite 25/31 lässig. Im Unterschied zum Ergänzungsleistungsrecht besteht im Sozialhilferecht auch keine gesetzliche Grundlage, gestützt worauf hypothetisches Vermögen in die Bedarfsberechnung einbezogen werden dürfte (zum Vermögensverzicht im Ergänzungsleistungsrecht vgl. Art. 11a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 931.30; abgekürzt