Erläuterungen b). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Bezug von Mitteln der gebundenen Vorsorge bei der entsprechenden Institution im Zeitpunkt der Auferlegung der Auflage tatsächlich möglich sein muss, denn andernfalls kann die Auflage ihren Zweck nicht erreichen. Sind Vorsorgegelder ausgelöst worden (freiwillig oder infolge Umsetzung einer sozialhilferechtlichen Auflage), gehören sie zum anrechenbaren Vermögen und sind für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden (SKOS-RL D.3.3 Abs. 5). Eine Berücksichtigung hypothetischen Vermögens ist aufgrund der existenzsichernden Funktion der finanziellen Sozialhilfe grundsätzlich unzu-