Soll eine unterstützte Person durch die Sozialhilfebehörde zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge verpflichtet werden, hat dies mittels Erlass einer Auflage zu erfolgen, worin auch die Konsequenzen bei Nichtbefolgung anzudrohen sind. Der Bezug von Vorsorgegeldern dient nämlich der Beseitigung oder Milderung der Hilfebedürftigkeit, mithin einem mit einer Auflage verfolgten Zweck (Art. 12b Abs. 1 Bst. b SHG; vgl. auch SKOS-RL D.3.3 Erläuterungen b).