Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a geht der Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vor. Mit dem Bezug einer ganzen IV-Rente ist es deshalb grundsätzlich herauszulösen (SKOS-RL D.3.3 Abs. 1 und 3). Der Vorsorgeschutz, also die Erhaltung der Vorsorgegelder bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. BGE 148 V 124 Erw. 7.1 mit Hinweisen), wird mit der Auslösung der Vorsorgegelder beim Bezug einer ganzen IV-Rente gewahrt. Soll eine unterstützte Person durch die Sozialhilfebehörde zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge verpflichtet werden, hat dies mittels Erlass einer Auflage zu erfolgen, worin auch die Konsequenzen bei Nichtbefolgung anzudrohen sind.