Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend (act. 25, 29), der Rekurrent hätte die Vorsorgegelder bereits früher beziehen können, sodass er ab 1. Juli 2022 nicht mehr als bedürftig gegolten habe. Sie ist also sinngemäss der Auffassung, dass die Vorsorgegelder auf den Zeitpunkt der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 als hypothetisches Vermögen anzurechnen seien.