1470 ff.). Eine Altersleistung wird gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.425) auf Begehren der versicherten Person vorzeitig ausbezahlt, wenn diese eine ganze IV-Rente bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird. Mit dem Bezug einer ganzen IV-Rente (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022, vi-act. 518) hat der Rekurrent die Auszahlung der Vorsorgegelder also veranlassen können. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend (act.