Fr. 17.60 x 0.413= Fr. 7.27; Fr. 17.60 x 0.133 = Fr. 2.34), total also Fr. 9.65 pro Tag. Die von der Vorinstanz gewährten Obhutskosten von Fr. 10.– pro Tag sind in Anbetracht dessen, dass keine Früh- stücks- und Abendessenskosten anfallen, deshalb nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass im Grundbedarf Ausgaben enthalten sind, die bei einer Betreuung an zwei Tagen pro Woche (ohne Übernachtung) nicht anfallen dürften, zum Beispiel Ausgaben für Bekleidung und Schuhe, für die Haushaltsführung und für die persönliche Pflege (vgl. die Positionen des Warenkorbs, SKOS-RL C.3.1 Abs. 1 und Erläuterungen a). Würden die Obhutskosten – wie bei D.__