Der Umstand, dass C.___ erst drei Jahre alt gewesen ist, spielt grundsätzlich also keine Rolle (z.B. dass die Verpflegungskosten tiefer wären als bei einem älteren Kind). Der Rekurrent hat C.___ bis August 2022 grundsätzlich an zwei Tagen pro Woche jeweils von 10 Uhr bis 17 Uhr bzw. 18 Uhr betreut (vgl. Entscheid des Kreisgerichtes Y.___ vom 19. Oktober 2021, vi-act. 1041, und die Eingabe des Rekurrenten vom 13. Juni 2023, aus der hervorgeht, dass die im Streitfall geltende Betreuungsregelung gelebt worden sei, act. 27 S. 12). Es sind ihm also Kosten für das Mittagessen und für den «Zvieri», nicht aber für das Frühstück und das Abendessen angefallen.