Seite 22/31 KOS-Handbuch wird hinsichtlich der Höhe der Kostenvergütung für die Ausübung des Besuchsrechts bzw. der Obhut nicht nach dem Alter der Kinder unterschieden. Auch beim Grundbedarf (Ein-, Zwei-, Drei-Personenhaushalt etc.) wird nur nach der Anzahl Personen und nicht nach dem Alter der Personen unterschieden (SKOS-RL C.3.1 Abs. 2). Der Umstand, dass C.___ erst drei Jahre alt gewesen ist, spielt grundsätzlich also keine Rolle (z.B. dass die Verpflegungskosten tiefer wären als bei einem älteren Kind).