Mehrkosten für Ferien im Rahmen des Besuchsrechts können als situationsbedingte Leistungen wie folgt angerechnet werden: Um die Anzahl Ferienkinder erhöhter Grundbetrag, abzüglich effektiver Grundbetrag des unterstützten Haushalts, Differenz geteilt durch 30, Ergebnis mal Anzahl Ferientage (act. 7- 8; vgl. auch KOS-Handbuch zur SKOS-RL C.6.4). Diese Regelungen, die sich auf ein Besuchsrecht beziehen, sind grundsätzlich auch auf die Ausübung der Obhut anzuwenden, denn die Ausgaben für die Betreuung eines Kindes sind identisch. Die Ausführungen in den SKOS-RL C.3.2 Erläuterungen f (vgl. oben) weisen ebenfalls darauf hin, dass diese Kostenvergütung auch bei der Ausübung der Obhut gilt.