Bei Aufenthalten ab sechs Tagen (Ferienbesuche, alternierende Obhut) werden die Kosten für den Lebensunterhalt, die für den Besuch der Kinder entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs berechnet (SKOS-RL C.3.2 Erläuterungen f). Im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts können auch situationsbedingte Leistungen wie Transportkosten übernommen werden (SKOS-RL C.6.4 Erläuterungen b). Die politische Gemeinde X.___ sieht in ihren Sozialhilferichtlinien für ein Besuchsrecht für ein Kind Fr. 20.– pro Tag vor (Reise- und Verpflegungsmehrkosten). Mehrkosten für Ferien im Rahmen des Besuchsrechts können als situationsbedingte Leistungen wie folgt angerechnet werden: