Seite 21/31 auszugestalten, dass die Ausübung des Besuchsrechts aufgrund der finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird. Bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu fünf Tagen wird der Tagesansatz von Fr. 20.– pro Kind empfohlen. Bei Aufenthalten ab sechs Tagen (Ferienbesuche, alternierende Obhut) werden die Kosten für den Lebensunterhalt, die für den Besuch der Kinder entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs berechnet (SKOS-RL C.3.2 Erläuterungen f).