51 Abs. 1 VRP), sind die Wohnkosten inkl. Nebenkosten in der Bedarfsberechnung ab 1. Juli 2022 mit Fr. 1'400.– zu berücksichtigen. Im Übrigen sind gemäss dem gleichentags gefällten Entscheid des Departementes des Innern im Verfahren DIGS411-695 aufgrund einer materiellen Beurteilung der Streitsache ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– als Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen. Anzufügen bleibt, dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von lediglich Fr. 1'200.– die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 rechtswidrig ist.