nat zugesprochen. Einem allfälligen Rekurs hat sie die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Am 5. Mai 2023 hat der Rekurrent beim Departement des Innern dagegen Rekurs erhoben (Verfahren DIGS411-695). Die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 steht damit noch nicht rechtskräftig fest. Da dem Rekurs gegen die Verfügung vom 6. April 2023 aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 51 Abs. 1 VRP), sind die Wohnkosten inkl. Nebenkosten in der Bedarfsberechnung ab 1. Juli 2022 mit Fr. 1'400.– zu berücksichtigen.