Im Weiteren hat es festgehalten, dass aufgrund der alternierenden Obhut über D.___ von einem Mietzins- Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt von Fr. 1'200.– statt für einen Ein-Personenhaushalt von Fr. 850.– mit einem Mietzinszuschlag für ein Besuchsrecht von Fr. 150.– auszugehen sei (Erw. 8.2.3). Die Vorinstanz hat (erst) auf die Nachfrage des Departementes des Innern vom 2. März 2023 hin Sachverhaltsabklärungen getätigt. Am 6. April 2023 (Versand am 24. April 2023) hat sie über die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 neu verfügt (act. 18). Sie hat dem Rekurrenten die Übernahme von Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 von Fr. 1'200.– pro Mo-