Das Departement des Innern hat im Entscheid vom 22. November 2022 den Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 teilweise gutgeheissen und die Sache hinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu weiteren Abklärungen betreffend die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels (Rechtmässigkeit der Auflage) an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 8.3.3). Im Weiteren hat es festgehalten, dass aufgrund der alternierenden Obhut über D.___ von einem Mietzins- Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt von Fr. 1'200.– statt für einen Ein-Personenhaushalt von Fr. 850.– mit einem Mietzinszuschlag für ein Besuchsrecht von Fr. 150.– auszugehen sei (Erw.