KOS-Hand- buch zu den SKOS-RL C.2). Zusätzliche Auslagen für Eltern mit Besuchsrechten zählen zu den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (SKOS-RL C.3.2 Erläuterungen f). Dasselbe muss für Eltern mit alternierender Obhut gelten. Wenn das Einkommen die Eintrittsschwelle erreicht, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. Die Ablösung von der finanziellen Sozialhilfe erfolgt also, wenn das verfügbare Einkommen die Höhe der Eintrittsschwelle erreicht (KOS-Handbuch zu den SKOS-RL C.2). Wird der Vermögensfreibetrag überschritten, besteht grundsätzlich ebenfalls kein Anspruch auf Sozialhilfe (SKOS-RL C.2 und D.3.1).