Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Die Eintrittsschwelle setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung zusammen. Dazu kommen allfällige Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit. Situationsbedingte Leistungen werden berücksichtigt, sofern es sich um wiederkehrende Auslagen handelt, die in der konkreten Lebenssituation zwingend notwendig sind (grundversorgende SIL; KOS-Hand- buch zu den SKOS-RL C.2).