wendigen Unterlagen und die Auszahlung ab August 2023 (recte: 2022) könne nicht der Sozialhilfe zur Last gelegt werden. 4. 4.1 Kann eine Sozialhilfe beziehende Person das sozialhilferechtliche Existenzminimum mit eigenen Mitteln decken, besteht kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe und die Unterstützungsleistungen sind mangels Bedürftigkeit einzustellen (Art. 9 Abs. 1 SHG e contrario).