Der Rekurrent gelte weder vom Einkommen noch vom Vermögen her als bedürftig. Der Rekurrent bringt dagegen mit Eingabe vom 13. Juni 2023 im Wesentlichen vor (act. 27), die Beantragung der Ausrichtung der Vorsorgegelder habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen; insbesondere habe er die «Rentenberechnung der IV (nicht den Rentenanspruch an sich)» (gemeint wohl: die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022) einreichen müssen. Die Vorinstanz hält dazu am 17. August 2023 fest (act. 29), die Unterlagen, die der Rekurrent habe einreichen müssen, wären innert kürzester Zeit zu besorgen bzw. seien zum grössten Teil bereits vorhanden gewesen. Die Verzögerung bei der Beschaffung der not-