Seite 19/31 konten sei erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab welchem die IV-Rente tatsächlich ausbezahlt werde, führt die Vorinstanz am 5. Juni 2023 aus (act. 25), mit Verfügung der EL-Durchführungsstelle vom 21. Juni 2022 sei dem Rekurrenten bekannt gewesen, dass er keinen EL-Anspruch habe. Ein Bezug der diversen Freizügigkeitsguthaben sei ab 1. Juli 2022 möglich gewesen. Der Rekurrent habe sich «entschieden», verspätet ab 2. August 2022 die Freizügigkeitsleistungen zu beziehen. Der Rekurrent gelte weder vom Einkommen noch vom Vermögen her als bedürftig.