3.3 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung ergänzend vor (act. 5), der Rekurrent verfüge über bewegliches Kapital und Wohneigentum. Am 31. August 2022 (recte: 2. und 31. August 2022) habe er zwei Bezüge der «Säule 3a» von Fr. 51'000.– und Fr. 7'000.– erhalten. Am 24. April 2023 hält sie fest (act. 17), der Bedarf des Rekurrenten sei ab 1. Juli 2022 auch unter Berücksichtigung von Mietkosten von Fr. 1'200.– gedeckt gewesen. Ab 1. Juni 2023 (recte: 2022) habe der Rekurrent über genügend Vermögen verfügt (vgl. Einstellung der Ergänzungsleistungen per 31. Mai 2022 aufgrund von Vermögen). Die Auszahlungen der «Säule 3a» am 2. und 31. August 2022 wären früher möglich gewesen.