Bei einer sorgfältigen Interpretation der Ausführungen des Rekurrenten und in Anbetracht der Ausführungen der Vorinstanz im Schreiben vom 8. Juli 2022, wonach selbst unter Berücksichtigung von Obhutskosten für C.___ ab 1. Juli 2022 kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, sowie in der Verfügungsbegründung, worin sich die Vorinstanz zu den Obhutskosten für C.___ äussert, verlangt der Rekurrent mit seinem Vorbringen die Überprüfung der Nichtberücksichtigung von Obhutskosten für C.___ für Juli 2022. Im Weiteren bestreitet er die Rechtmässigkeit der berücksichtigten Wohnkosten inkl. Nebenkosten.