In der Bedarfsberechnung für Juli 2022, die die Vorinstanz dem Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Juli 2022 zugesandt hat und die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegen haben muss (vi-act. 346, vgl. auch vi-act. 250), sind als Ausgaben der Grundbedarf von Fr. 997.–, Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– abzüglich Fr. 400.– («Kürzung Miete ab April 2022 gem. Verfügung»), KVG-Prämien von Fr. 439.55 und situationsbedingte Leistungen / Besuchsrecht D.___ von Fr. 246.40 berücksichtigt worden. Die Position situationsbedingte Leistungen / Besuchsrecht C.___ ist aufgeführt, aber es ist kein Betrag genannt worden.