Der Sohn C.___ sei gemäss Entscheid vom 19. Oktober 2021 an zwei Tagen pro Woche jeweils von 10 Uhr bis 17 oder 18 Uhr beim Rekurrenten. Es bestehe für diese Zeit ebenfalls ein erhöhter Lebensbedarf. Abgeleitet von den Besuchsrechtskosten, welche Fr. 20.– pro Tag inkl. Übernachtung und Mahlzeiten betrügen, würden für das Kleinkind Fr. 10.– pro Tag an Obhutskosten ausbezahlt. Dies entspreche einer Mittagsentschädigung einer erwerbstätigen Person.