3. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 angegeben (vi-act. 188), der Rekurrent erhalte eine IV-Rente und IV-Kinderrenten. Der Sohn D.___ sei gemäss Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019 die halbe Woche beim Rekurrenten in Obhut. Für diese Zeit habe der Rekurrent einen erhöhten Lebensbedarf. Diese Obhutskosten würden monatlich anteilsmässig für eine Person in einem Zwei-Personenhaushalt ausbezahlt. Der Sohn C.___ sei gemäss Entscheid vom 19. Oktober 2021 an zwei Tagen pro Woche jeweils von 10 Uhr bis 17 oder 18 Uhr beim Rekurrenten.