Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ periodisch die Rückerstattung der noch offenen Sozialhilfeleistungen prüfen und gegebenenfalls geltend machen, ist nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet, sondern dient nur der Information des Rekurrenten. Dieser Dispositivziffer kommt deshalb kein Verfügungscharakter zu. Insofern der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 2 beantragt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (zur Dispositivziffer 3 vgl. Erw. 6). 1.7 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.