Seite 16/31 Eine Verfügung ist stets auf Rechtswirkungen ausgerichtet, das heisst, dass mit einer Verfügung in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEI- NES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 866 FF.). Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ periodisch die Rückerstattung der noch offenen Sozialhilfeleistungen prüfen und gegebenenfalls geltend machen, ist nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet, sondern dient nur der Information des Rekurrenten.