1.6 Der Rekurrent hat sich nicht zu den Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 19. August 2022 geäussert. Bei der Anfechtung der Dispositivziffer 1 (Einstellung der Unterstützung per 30. Juni 2022) ist bei einer sorgfältigen Interpretation davon auszugehen, dass der Rekurrent auch die Dispositivziffern 2 und 3 anficht, da diese die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen betreffen und somit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe stehen.