Die von den Krankenversicherern J.___ und L.___ wegen Zahlungsausständen verweigerten Entlassungen des Rekurrenten und dessen Sohn C.___ aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 64a Abs. 6 KVG; vi-act. 946, 739) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 1.4.10 Der Rekurrent beantragt sinngemäss, verschiedene vom Sozialamt nicht übernommene Gesundheitskosten seien von der Vorinstanz zu vergüten (act. 3 Ziff.10). Die Vergütung solcher Kosten bildet ebenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten ist.