Die Vergütung dieser Kosten sowie der dem Rekurrenten ab Dezember 2021 bis Juni 2022 entstandenen Transportkosten steht vielmehr im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Erw. 1.3). Insofern der Rekurrent sinngemäss geltend macht, die Transportkosten seien von der Vorinstanz zu vergüten, ist auf den Rekurs deshalb nicht einzutreten. Seite 15/31 1.4.9 Der Rekurrent bringt vor, zu klären sei, weshalb ihm das Recht zur Wahl der Krankenkasse per 1. Januar 2022 faktisch verweigert worden sei. Das gleiche gelte für die Krankenkasse von C.___ (act. 3 Ziff. 8 und 9).