In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 hat sich die Vorinstanz zur Vergütung von Transportkosten zu Arzt- und Therapieterminen – im Unterschied zur Berücksichtigung von Obhutskosten für C.___ – nicht geäussert. Auch im Budget Juli 2022 sind die Transportkosten nicht erwähnt worden. Die Vergütung von im Juli 2022 entstandenen Transportkosten zu Arzt- und Therapiebesuchen bildet deshalb nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Die Vergütung dieser Kosten sowie der dem Rekurrenten ab Dezember 2021 bis Juni 2022 entstandenen Transportkosten steht vielmehr im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Erw.