Die Ablehnung des Antrags auf einen Wechsel der zuständigen Fachperson 1 (vgl. E-Mail der vorgesetzten Person der zuständigen Fachperson 1 an den Rekurrenten vom 14. Februar 2022, vi-act. 868) bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren macht der Rekurrent nicht (auch nicht sinngemäss) geltend, die angefochtene Verfügung sei wegen des Anscheins der Befangenheit der zuständigen Fachperson 1, also wegen Verletzung der Ausstandsregelungen gemäss Art. 7 f. VRP, aufzuheben. Auf den Rekurs ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.