Bei einer sorgfältigen Interpretation ist das Begehren so aufzufassen, dass der Rekurrent die Vergütung zusätzlicher Betreuungstage im Zeitraum März bis Mai 2022 beantragt. Da dies den Zeitraum vor Juli 2022 betrifft, bildet dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022, weshalb auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Zum Vorbringen des Rekurrenten, die Berechnung (Satz und Anzahl) sei fragwürdig, ist festzuhalten, dass nicht ausreichend substantiiert worden ist, was er konkret beanstandet bzw. beantragt. Daher ist auf den Rekurs in diesem Punkt auch mangels ausreichender Substantiierung nicht einzutreten.