Insofern der Rekurrent damit geltend macht, in der Bedarfsberechnung für Juli 2022 seien zu Unrecht situationsbedingte Leistungen für die Ausübung der Obhut über C.___ nicht berücksichtigt worden, bildet dies – nachdem sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung dazu geäussert hat – Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist auf den Rekurs einzutreten (vgl. Erw. 4.4). In Bezug auf die Berücksichtigung entsprechender situationsbedingter Leistungen für frühere Zeiträume liegt dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. aber Erw. 1.3 zur Rechtsverweigerungsbeschwerde).