Innerhalb dieses Rahmens wird der Streitgegenstand durch die (sinngemässen) Begehren des Rekurrenten definiert bzw. eingeschränkt, also darauf, welche Einnahmen- und Ausgabenpositionen in der Bedarfsberechnung (Budget) für Juli 2022 (sinngemäss) bestritten werden. Auf ausserhalb dieses Rahmens liegende Begehren kann dagegen nicht eingetreten werden, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob auf sämtliche Begehren des Rekurrenten einzutreten ist bzw. auf welche Begehren nicht eingetreten werden kann, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden.