1.4.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 bildet die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 mangels Bedürftigkeit des Rekurrenten. Der Rahmen des Streitgegenstands ist also auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Einstellung der Unterstützungsleistungen ab 1. Juli 2022 beschränkt. Innerhalb dieses Rahmens wird der Streitgegenstand durch die (sinngemässen) Begehren des Rekurrenten definiert bzw. eingeschränkt, also darauf, welche Einnahmen- und Ausgabenpositionen in der Bedarfsberechnung (Budget) für Juli 2022 (sinngemäss) bestritten werden.