Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Instanzen einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde der Körperschaft oder Anstalt (Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP). In der politischen Gemeinde X.___ ist der Stadtrat die oberste Verwaltungsbehörde (Gemeindeordnung der politischen Gemeinde X.___). Da der Stadtrat X.___ sachlich zuständig ist, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz zu behandeln, ist auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an den Stadtrat X.___ zu überweisen (vgl. A. KNEER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWAL- TUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH /