Bei einer sorgfältigen Interpretation kann dieses Begehren nur so verstanden werden, dass der Rekurrent sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass er am 2. März 2022 festgehalten hat, er sei mit «dem Budget» (gemeint wohl: März 2022) nicht einverstanden und er hat gefragt, ob er für «die Budgets» (auch) rekursfähige Verfügungen verlangen müsse. Insbesondere hat er festgehalten, der Unterhalt für C.___ und die «Tixiabrechnungen» fehlten gänzlich (vi-act. 776). Die zuständige Fachperson 1 hat ihm am 4. März 2022 erklärt, dass er eine rekursfähige Verfügung verlangen könne, ihr dies aber nicht als zielführend erscheine.