G. Das Departement des Innern bat den Rekurrenten am 23. Mai 2023 um eine Auskunft betreffend die Ausübung der Obhut über C.___ im Juli 2022 (act. 22). Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 kam der Rekurrent der Aufforderung nach (act. 23). H. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 5. / 6. Juni 2023 eine weitere Stellungnahme ein (act. 25). Der Rekurrent nahm am 13. Juni 2023 dazu Stellung (act. 27). Die Vorinstanz nahm am 17. August 2023 erneut Stellung (act. 29). I. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Beteiligten wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen