Es wies die Vorinstanz an, die Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen. Die Berechnung sei grundsätzlich über den 30. Juni 2022 hinaus vorzunehmen, dies unter dem Vorbehalt, dass der massgebliche Sachverhalt nach dem 30. Juni 2022 unverändert geblieben sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. b) Am 2. März 2023 erkundigte sich das Departement des Innern bei der Vorinstanz nach dem Stand der Abklärungen betreffend die ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten und ob eine Neu-