Im Weiteren hielt es fest, dass aufgrund der alternierenden Obhut über D.___ von einem Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personen- haushalt von Fr. 1'200.– statt für einen Ein-Personenhaushalt von Fr. 850.– mit einem Mietzinszuschlag für ein Besuchsrecht von Fr. 150.– auszugehen sei (Erw. 8.2.3) und dass die ab 1. April 2022 bereits vollstreckte reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten mit Fr. 1'000.– rechtswidrig sei (Erw. 9). Es wies die Vorinstanz an, die Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen.